Satzung

Satzung

Schützenverein Hassia Offenbach am Main e.V.

 

3. September 2021

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der im Jahr 2021 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Hassia Offenbach am Main e.V.“ und hat seinen Sitz in 63069 Offenbach am Main. Der Verein wird in das Vereinsregister am Amtsgericht Offenbach am Main (Registergericht) eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein übt den Schießsport mit allen gesetzlich zugelassenen Waffen aus, veranstaltet Wettkämpfe und nimmt aus diesem Grunde Beziehungen zu anderen Vereinen und Verbänden auf (anerkannt vom Bundesverwaltungsamt).

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf wirtschaftliche Vorteile ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Schießsports. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.3 Der Verein will insbesondere seine Mitglieder

a) durch die Pflege des Schießsportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen und konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte freundschaftlich miteinander verbinden;

b) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung der entsprechenden Verbände und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen.

2.4 Der Verein erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzungen des Bundes Deutscher Sportschützen Landesverband Hessen an (BDS).

 

§ 3 Mitgliedschaft bei Verbänden

3.1 Der Verein ist Mitglied bei dem BDS.

3.2 Durch Beschlussfassung des Vorstandes kann der Verein Mitglied weiterer überregionaler Schießsportverbände werden. Für den Anschluss an einen anderen überregionalen Sportverband ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr voll endet hat. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung an und verpflichten sich, nach eigenen Kräften und Möglichkeiten Zwecke und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

3.1.2 Alle Mitglieder genießen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und den Beschlussfassungen ergeben. Es wird unterschieden in

a) ordentliche Mitglieder,

b) passive Mitglieder,

c) Jugendmitglieder,

d) Ehrenmitglieder

3.1.3 Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder die

a) an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen,

b) am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.1.4 Jugendmitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.1.5 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

3.1.6 Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

3.1.7 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine ausgefüllte und unterschriebene Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter, wenn vorhanden, erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

3.1.8 Der Vorstand wird vor Aufnahme eines Mitgliedes, vom Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

3.1.9 Der Vorstand kann die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen, aus dem hervorgeht, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.

3.1.10 Bei Abgabe der Beitrittserklärung ist der/die Neubeigetretene verpflichtet eine Aufnahmegebühr und den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen.

3.1.11 Jedes aufgenommene Mitglied erhält ein Bestätigungsschreiben, eine Satzung und nach Anmeldung bei dem BDS einen Mitgliedsausweis.

§ 3.2 Verlust der Mitgliedschaft

3.2.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.2.2 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zulässig.

3.2.3 Die Austrittserklärung entbindet das Mitglied nicht von der Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge, bzw. zur Entrichtung der Beiträge des laufenden Jahres.

3.2.4 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen

a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;

b) Zahlungsrückstand, mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, oder anderen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber;

c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder groben unsportlichen Verhaltens;

d) unehrenhaften Handlungen.

Genaue begriffliche Erläuterungen sind nachfolgend unter § 4 aufgeführt.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4 Vereinsschädigendes Verhalten

Vereinsschädigend verhält sich, wer als Mitglied des Schützenvereins Hassia Offenbach am Main e.V.

a) an sportlichen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt und andere Teilnehmende beleidigt oder diskriminiert;

b) Teilnehmende des unsportlichen Verhaltens bezichtigt, ohne die Wettkampfleitung zu informieren und deren Schiedsspruch abzuwarten;

c) öffentliche Äußerungen, schriftlich oder mündlich tätigt, die geeignet sind, dem Verein zu diskreditieren;

d) bei Wettkämpfen den Anweisungen des Leitungspersonals, der Schießleitung, des CRO, der Veranstalter, usw. nicht Folge leistet oder in respektloser oder beleidigender Weise unsachlich kritisiert;

e) durch ein Verhalten die Unterbrechung oder Beendigung einer Veranstaltung verursacht,

f) Teilnehmenden an einem Wettkampf oder einer anderen Veranstaltung Gewalt androht, oder ausübt;

g) wer wegen Verstoßes gegen das WAFFG, SprengstG oder das KWKG rechtskräftig verurteilt wurde.

 

§ 5 Sanktionen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verwarnung,

b) Verweis,

c) angemessene und verhältnismäßige Entschädigung,

d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Benutzung der vereinseigenen Standanlagen, sowie den Veranstaltungen des Vereins (Hausverbot).

Der Bescheid über die Sanktion ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6 Beiträge

6.1 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.

6.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über Fahrtkostenzuschüsse zu Meisterschaften kann jedoch der geschäftsführende Vorstand individuell entscheiden.

6.3 Innerhalb eines Geschäftsjahres haben alle Neumitglieder die Möglichkeit, die Aufnahmegebühr in drei Raten zu zahlen.

6.4 Der gesamte Jahresbeitrag wird im Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres per SEPA Lastschriftmandat von allen Mitgliedern eingezogen.

6.5 Der Beitrag ist auch für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, oder ausgeschlossen wird.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18 Lebensjahr.

7.2 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste Teilnehmen.

7.3 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

7.4 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung),

b) der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

9.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens mit einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei der / dem Vorsitzenden beantragt hat.

9.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen sein. Mit der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Bei Vorliegen einer E-Mail-Adresse kann die Einladung, bei schriftlicher Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes, auch in Form einer E-Mail erfolgen.

9.5 Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte in der Tagesordnung enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahlen, soweit erforderlich,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

9.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.7 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden bzw. der Versammlungsleitung den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

9.8 Anträge können gestellt werden von

a) den Mitgliedern,

b) dem Vorstand,

c) den Sparten,

d) den Ausschüssen.

9.9 Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der / dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge werden in der Mitgliederversammlung nicht behandelt.

9.10 Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

 

§ 10 Der Vorstand

10.1 Dem Vorstand i.S.d. § 26 BGB gehören an

a) die / der erste Vorsitzende,

b) die / der zweite Vorsitzende,

c) die Schriftführerin / der Schriftführer,

d) die Kassenwartin / der Kassenwart.

10.2 Die unter 10.1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis im laufenden Geschäftsverkehr. Im Innenverhältnis geht das Vertretungsrecht der / des ersten Vorsitzenden vor.

10.3 Über die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern entscheidet der Vorstand, wenn dies nicht schon in der Mitgliederversammlung, die den Vorstand gewählt hat, festgelegt wurde.

10.4 Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von der / dem ersten Vorsitzen den geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

10.5 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Bewilligung von Ausgaben,

c) Aufnahme, Ausschluss und Sanktionen von Mitgliedern.

10.6 Die / der erste Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten beratend teilzunehmen.

 

§ 11 Sparten

11.1 Für die im Verein betriebenen Schießsportarten bestehen Sparten bzw. werden durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

11.2 Die Sparten werden durch die Spartenleitung und seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

11.3 Die Spartenleitung wird von den Spartenversammlungen gewählt.

11.4 Die Spartenleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich, und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Spartenversamm-

lung, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und dem von ihm / ihr bestimmten Schriftführer/in (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Spartenleitung sowie die Kassenprüfer, werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Nachfolge gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Kassenführung

14.1 Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Sparten werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.

14.2 Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwarts und des Geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

b) oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde.

15.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

15.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den BDS Landesverband Hessen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen

unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports insbesondere des Schießsports verwendet werden darf.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder in Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen stehen, so wird der Bestand der übrigen Regelungen davon nicht berührt.

16.2 Die unwirksame oder in Widerspruch stehende Regelung ist durch eine Ergänzung zu ersetzen, die dem mit der ersetzten Regelung gewollten möglichst nahekommt.

 

§ 17 Inkrafttreten

17.1 Die Satzung tritt nach dem Beschluss auf der ordnungsgemäß einberufenen Gründungsversammlung vom 03.09.2021 mit der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Offenbach am Main (Registergericht) in Kraft. Sie bleibt so lange gültig, bis sie durch eine von einer Jahreshauptversammlung beschlossenen neuen, oder veränderten Satzung ersetzt wird.

17.2 Die Satzung wird durch die Unterschriften der / des ersten und zweiten Vorsitzenden beglaubigt.

17.3 Das Original wird in der Geschäftsstelle verwahrt.

 

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